Betreuung

Viele Menschen benötigen Unterstützung bei alltäglichen und rechtlichen Dingen, beispielsweise im hohen Alter, nach einem Unfall oder bei einer Behinderung. Auch Ehegatten, Eltern oder Kinder benötigen eine Vollmacht, um für eine volljährige Person Angelegenheiten rechtsverbindlich regeln zu dürfen, sei es wenn sie mit Ärzten sprechen wollen oder sich um finanzielle oder vertragliche Dinge kümmern müssen. Wenn keine Vorsorgevollmacht vorliegt muss ein Betreuer bestellt werden.


Die Betreuungsbehörde prüft zunächst, ob im familiären Umfeld eine Person geeignet und bereit ist, die Betreuung zu übernehmen. In den meisten Fällen werden dann die Familienangehörigen zum ehrenamtlichen Betreuer bestellt. Ansonsten übernimmt ein fremder Betreuer diese verantwortungsvolle Aufgabe, entweder als Berufsbetreuer oder auch im Ehrenamt.

Der/Die Betreuer*in unterstüzt die betroffenen Menschen rechtlich, zum Beispiel bei der Regelung der Finanzen, Vertretung gegen・er Behöden, Organisation von pflegerischen Diensten oder Einwilligung in nüztliche Behandlungen. Das Betreuungsrecht ist 1992 in Kraft getreten und läute das umstrittene Vormundschaftsrecht ab. Seitdem gibt es keine Entmädigungen mehr. Nach dem Betreuungsrecht bleiben die Betroffenen geschäftsfähig, wahlberechtigt, ehe- und testierfähig.



Wunsch und Wille der betreuten Menschen sind für rechtliche Betreuer*innen handlungsweisend, das Selbstbestimmungsrecht der betreuten Person muss gewahrt bleiben und vom Betreuer durchgesetzt werden. In Deutschland werden ca. 1,3 Millionen Menschen von 12.000 Berufsbetreuer*innen, Betreuungsvereinen sowie einer Vielzahl ehrenamtlicher Betreuer*innen betreut.




Die folgenden Videos wurden vom Arbeitskreis Gesetzliche Betreuung Nürnberg erstellt.